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SWK 16, 1. Juni 1994, Seite R 68
Strafbescheid: Aufhebung
•Die Oberbehörde kann einen
Strafbescheidin sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der BAO aufheben — (§ 170 Abs. 2 FinStrG), (Abweisung)
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