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SWK 16, 1. Juni 1994, Seite 069

Gesetzesaufhebung: Anlaßfall

•Bei

Aufhebungeiner Gesetzesstelle im Wiener Anzeigenabgabegesetz durch den

Verfassungsgerichtshofist diese Gesetzesstelle auf den Anlaßfall nicht anzuwenden — (§ 140 Abs. 7 B-VG)

Strittig ist, ob der beschwerdeführende Verein zur Haftung für die Wiener Anzeigenabgabe herangezogen werden kann.

»Über den im Beschwerdefall vom VwGH gestellten Gesetzesprüfungsantrag hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 4/93-8, die im § 3 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. für Wien Nr. 22, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/1984, enthaltene Wortfolge »während der andere zur ungeteilten Hand mit ihm für die Entrichtung der Abgabe haftet« als verfassungswidrig auf ... Im übrigen wurde der Antrag des VwGH (soweit er über den letzten Satzteil im § 3 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983 hinausging) zurückgewiesen ...

Der Beschwerdefall ist Anlaßfall für die verfassungsgerichtliche Aufhebung der angewendeten und vom VwGH anzuwendenden Gesetzesstelle. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist nach ständiger Rechtsprechung daher so vorzugehen, als ob bei dessen Erlassung die aufgehobene Bestimmung nicht mehr der Rechtsordnung angehört ...

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