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SWK 16, 1. Juni 1994, Seite 069

Aufhebung einer VO: Anlaßfall

•Bei

Aufhebungeiner Verordnung des Bürgermeisters einer Gemeinde durch den Verfassungsgerichtshof kann die aufgehobene Verordnung auf den Anlaßfall nicht angewendet werden — (§ 139 Abs. 6 B-VG)

»Über Antrag des VwGH hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , V 106/92-9, die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde N. vom , mit der eine Wasserleitungsordnung im Einvernehmen mit der NÖ Landesregierung gemäß § 8 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951, erlassen wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis zum , als gesetzwidrig aufgehoben ...

Der Beschwerdefall ist Anlaßfall für die verfassungsgerichtliche Aufhebung der genannten Verordnung ... Daraus folgt aber, daß für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung der gemeindebehördlichen Abgabenbescheide kein Anschlußzwang und damit im Sinne obiger Ausführungen auch keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Wasseranschlußabgabe bestand. Da die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid vom dessenungeachtet abwies, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich...

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