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Urlaubsunterbrechung - krankheitsbedingt
Gemäß § 5 Abs. 3 UrlG hat der Arbeitnehmer, um seine Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 UrlG zu wahren, bei Wiederantritt des Dienstes ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Unter »Ursache« ist dabei nicht die Diagnose, sondern nur die Angabe zu verstehen, ob die Arbeitsunfähigkeit auf Krankheit oder Unfall beruht. Die Art der Krankheit braucht nicht bescheinigt zu werden. (Zu § 5 Abs. 3 UrlG; 9 Ob A 106/93)