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Spekulation: Schuldzinsen
•Schuldzinsensind seit 1989 auch bei Spekulationsgeschäften als Werbungskosten abzuziehen, soweit sie mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen — (§ 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988)
Die Beschwerdeführerin kaufte 1989 einen Hälfteanteil an einer Liegenschaft, den sie 1991 (infolge einer Ehescheidung) wiederum verkaufte. Aus diesem Verkauf erklärte sie für 1991 sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 2 in Verbindung mit § 30 EStG 1988. Bei der Berechnung der Spekulationseinkünfte zog die Beschwerdeführerin Finanzierungskosten (insbesondere Zinsen aus Bauspardarlehen) ab.
»... Der VwGH vertritt zur Neufassung des § 30 Abs. 4 im EStG 1988 auch im Hinblick auf die oben erwähnte Annäherung der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften an die Regelung im betrieblichen Bereich ... die Auffassung, daß für den Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr von einem bloß engen Werbungskostenbegriff auszugehen ist ... Die allgemeine Vorschrift des § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, derzufolge Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig sind, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist auch für Spekulationseinkünfte heranzuziehen. Es bestehen nach der Aktenlage keine Bedenken dagegen, daß die strittigen Finanzierungskosten mit de...