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So haben die Arbeitsgerichte entschieden
Aus den sozialpolitischen Informationen der Wiener Handelskammer
•Urlaubsverbrauch — Zumutbarkeit
Auch der psychische Beistand und die Unterstützung des Sohnes in der Vorbereitungszeit zur Matura ist eine wichtige Familienangelegenheit, die eine entsprechende Erholungsmöglichkeit und damit die Zumutbarkeit eines Urlaubsverbrauches einschränken kann. Die Notwendigkeit, wegen der Matura des Sohnes von einem Urlaubsantritt abzusehen, ist aber nur für die unmittelbar vor den Prüfungen gelegene Zeit anzuerkennen. (Zu § 9 Abs. 1 Z 4 UrlG; 9 Ob A 138/93)
•Urlaubsunterbrechung — krankheitsbedingt
Gemäß § 5 Abs. 3 UrlG hat der Arbeitnehmer, um seine Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 UrlG zu wahren, bei Wiederantritt des Dienstes ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Unter »Ursache« ist dabei nicht die Diagnose, sondern nur die Angabe zu verstehen, ob die Arbeitsunfähigkeit auf Krankheit oder Unfall beruht. Die Art der Krankheit braucht nicht bescheinigt zu werden. (Zu § 5 Abs. 3 UrlG; 9 Ob A 106/93)