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SWK 16, 1. Juni 1994, Seite 069

Vergnügungssteuer Wien

•Bei

Spielapparatender Type TV Lucky Lady Liner ist das Ergebnis vorwiegend vom Zufall abhängig; in Wien ist die Vergnügungssteuer für solche Apparate mit 14.000 S je Apparat und begonnenem Kalendermonat vorzuschreiben — (§ 6 Abs. 4 Wr. Vergnügungssteuergesetz)

(2 Erk. ; , 92/17/0296)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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