Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Unternehmereigenschaft nach dem KommStG
Welche Steuerbefreiungen für Unternehmen sind vorgesehen?
Der Begriff des zur Kommunalsteuer abgabepflichtigen Unternehmers ist sehr stark an jenen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes angelehnt. Es bestehen jedoch beträchtliche Abweichungen, die im gegenständlichen Beitrag aufgezeigt werden. — Der Abgabepflicht von Vereinen, von gewerblichen Betrieben der Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden jeweils eigene Darstellungen gewidmet werden, ferner von solchen Unternehmungen, die von der Umsatzsteuer-Zahlungspflicht befreit, jedoch in die Kommunalsteuer (KommSt)-Zahlungspflicht einbezogen sind.
Von der Kommunalsteuer-Zahlungsverpflichtung sind nachstehende Unternehmer/Unternehmen nicht betroffen:
1. Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte. Eine grundlegende Voraussetzung zum Entstehen der KommSt-Zahlungsverpflichtung ist es, daß die ausgezahlten Arbeitslöhne einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zugeordnet werden können (§ 1).1) Werden an im Inland tätige Dienstnehmer Arbeitslöhne von einem im Ausland ansässigen Unternehmer ohne Betriebsstätte im Inland gezahlt, so entsteht demnach auch keine KommSt-Zahlungspflicht. (Über den Begriff der Betriebsstätte folgt eine eigene ausführliche Darstellung);
2. Die Tätigkeit des Unternehmers/Unternehmens muß auf die »Erzielung von Einnahmen« gerichtet sein (§ 3 Abs. 1).1) Daher sind Dienstgeber von ausschließlich im privaten Haushalt des Dienstgebers beschäftigten Personen (Hausgehilfen und Hausangestellten, Hausgärtnern usw.) von der KommSt-Zahlungspflicht nicht erfaßt;
3. Eine abschließende Voraussetzung für das Entstehen der Verpflichtung zur Zahlung der KommSt ist es, daß die unternehmerische Tätigkeit nachhaltig ausgeübt wird. Dies wird dann als gegeben anzusehen sein, wenn S. A 277
• eine Wiederholung mehrerer aufeinanderfolgender gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben Verhältnisse stattfindet ( Zl. 2831/51), oder
• wenn mit Sicherheit auf die Absicht zu schließen ist, daß eine (zunächst) einmalige Tätigkeit in Zukunft wiederholt wird ( Zl. 1355/62), doch
• genügt es zur Herbeiführung des Merkmales der Nachhaltigkeit auch, daß die gebotene Gelegenheit oder die gegebenen Verhältnisse zu wiederholten Handlungen ausgenützt werden, mag dies zunächst gar nicht beabsichtigt gewesen sein. Doch ist eine Tätigkeit jedenfalls dann nachhaltig, wenn sie in Wiederholungsabsicht unternommen wird ( Zl. 2216/54).
Angewandt auf Veranstaltungen, welche zur Spendensammlung für Wohltätigkeitszwecke aus besonderen Anlässen abgehalten werden (z. B. Weihnachtsbazare, Flohmärkte, Flüchtlingshilfe-Spendenaktionen usw.), bedeutet dies, daß die anläßlich einer solchen Veranstaltung gewährten Arbeitslöhne der KommSt unterliegen. Dies gilt selbst dann, wenn dem Veranstalter die Eigenschaft einer gemeinnützigen Körperschaft zukommen sollte. Der Wohltätigkeitscharakter des Verwendungszweckes der erzielten Einnahmen bewirkt sohin noch keine Abgabenbefreiung!
4. Im KommStG sind Steuerbefreiungen vorgesehen für
a) die Körperschaften öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Tätigkeiten im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 3 Abs. 3);
Besonderheiten:
aa) die politischen Parteien gelten nicht als Körperschaften öffentlichen Rechts im Bereich der Kommunalsteuer. Die Gleichstellung mit den Körperschaften öffentlichen Rechts nach den Abgabenvorschriften gilt nur im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 BAO, BGBl. 194/1961 (jetzt i. d. F. BGBl. 151/1980); vgl. Art. VI AbgÄG 1975, BGBl. 636/1975. Im genannten Anwendungsbereich der BAO ist die KommSt nicht enthalten. — Die im Abschnitt 6 Abs. 5 lit. b DE-USt enthaltene Angabe bezieht sich auf den Anwendungsbereich des Umsatzsteuerrechtes, auf welches § 3 Abs. 3 BAO uneingeschränkt Anwendung findet.
Die Organisationen der politischen Parteien sind daher im Anwendungsbereich des KommStG wie privatrechtliche Vereine zu behandeln. Das gleiche gilt z. B. auch für den Österreichischen Gewerkschaftsbund und andere berufliche Organisationen des privaten Rechtes.
ab) Gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften kommt die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechtes zu ( Zl. 1111/63, und ausdrücklich hinsichtlich der Katholischen Kirche Art. II des Konkordates 1933, BGBl. II Nr. 2/1934, und der Evangelischen Kirchen Art. I des § 1 Abs. 2 BGBl. 182/1969). Solche Kirchen und Religionsgemeinschaften sind jedoch mit den in ihren Betrieben gewerblicher Art und in ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gewährten Arbeitslöhnen KommSt-pflichtig.
ac) Bestimmte Tätigkeiten der Gebietskörperschaften wurden für den Bereich des Umsatzsteuergesetzes mit einer umsatzsteuerpflichtigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gleichgestellt (§ 2 Abs. 4 UStG),2) obwohl esS. A 278 sich dabei um eine Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung nach der gesetzlichen Unterstellung im UStG handelt. Die genannten Tätigkeiten wurden in den Unternehmerbegriff des KommStG nicht einbezogen.
b) die Österreichischen Bundesbahnen (§ 8 Z 1);1)
c) mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, doch alle diese nur insoweit, als sie der Gesundheitspflege oder einem der im § 8 Z 2 genannten Fürsorgezwecke dienen.1) Selbst für die eigens im Gesetzestext genannten Zwecke wird zwecks Befreiung von der KommSt-Pflicht die weitere Voraussetzung gefordert, daß das Unternehmen mildtätige und/oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verfolgt.1)
Die Voraussetzung der angeführten Begünstigung gemäß BAO unterstellt, werden beispielsweise gezahlte Arbeitslöhne etwa in nachstehenden Unternehmen von der KommSt befreit sein: Ambulatorien, Entbindungsheimen, Kindergärten, Kuranstalten, Krankenhäusern, Pflegeanstalten usw.; KommSt-pflichtig hingegen werden gezahlte Arbeitslöhne in nachstehenden Unternehmungen sein: Turn- und Sportvereinen, Kunst- und Bildungsstätten, Leihbüchereien, Vereinen zur Förderung der Denkmal- oder Heimatpflege, Landschaftsschutz und ökologischem Anbau, Wohnbauförderungsgesellschaften, Kulturellen Vereinigungen, Museen, Musikschulen, Konzertveranstaltern, Vereinen zum Betrieb von Obdachlosenheimen, Seniorenclubs und Begegnungen zur Bewußtseinspflege, Sparvereinen usw. Bei einzelnen Einrichtungen wird die Einstufung voraussichtlich erst die Rechtsprechung bestimmen müssen, so z. B. bei Einrichtungen zur Betreuung von Süchtigen, von verwahrlosten Jugendlichen, von Waisenkindern usw.
5. Befreiungen aufgrund internationaler und bilateraler Abkommen. Befreiungen, welche durch Regelungen außerhalb des KommStG bestehen, bleiben weiterhin aufrecht, so z. B.:
a) Mehreren internationalen Organisationen kommen völkerrechtliche Privilegien zu, so z. B. auch jenen, die unter das Privilegieneinräumungsgesetz fallen, BGBl. 677/1977.
b) Es bestehen auch ausländische Einrichtungen in Österreich, denen an sich die Unternehmereigenschaft nach § 3 zukommt, welchen aber aufgrund innerstaatlicher Gesetze Sonderrechte eingeräumt wurden. Beispiele: das Französische Kulturinstitut (BGBl. 220/1947), das Lyceé Franc¸ais (BGBl. 44/1983), die Amerikanische Internationale Schule (BGBl. 665/1991).
In solchen Fällen wird im einzelnen zu untersuchen sein, ob und inwieweit eine Kommunalsteuerbefreiung in Betracht kommt.
c) Einen Sonderstatus haben Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt. In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen ist eine Klausel anzutreffen, welche sich an die Bestimmung im Art. 8 des OECD-DBA-Musterabkommens 1977 anlehnt, lautend: »Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.«
S. A 279
Im bereits bekannten Entwurf des BMF des Einführungserlasses zum Kommunalsteuergesetz, Zl. 06 9903/1/IV/6/93,3) wird dazu die Rechtsansicht geäußert, daß die aufgrund eines DBA vereinbarte Freistellung des im Inland erzielten Gewinnes von der Gewerbesteuer auch die Befreiung von der Lohnsummensteuer zur Folge hatte, und daß die Kommunalsteuer als eine der Lohnsummensteuer gleichartige Steuer in solchen Fällen ebenfalls nicht zu erheben wäre.
Da nun in sämtlichen DBA die Befreiungsklausel für die angeführten Unternehmungen so gefaßt ist, daß der Gewinn bzw. die Einkünfte der Unternehmen der genannten Art von der Besteuerung befreit sind, ergibt sich die Frage, ob eine Interpretation, welche unter dem Wort »Gewinn« bzw. »Einkünfte« nur deswegen eine Lohnsummensteuer- bzw. Kommunalsteuerpflicht nicht als gegeben ansieht, da die Erhebung der Lohnsummensteuer im Gewerbesteuergesetz, einem Gewinnbesteuerungsgesetz geregelt war, einer höchstgerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Betriebsstätten in Österreich werden ja von den genannten Unternehmen in Österreich unterhalten.
d) Davon zu unterscheiden sind österreichische Schiffahrtsunternehmen hinsichtlich des Betriebes solcher Schiffe, die im regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren. Der gewährte Arbeitslohn in einem solchen Betrieb ist ausdrücklich von der Kommunalsteuer befreit (§ 7 Abs. 4).
Diese Befreiung war deshalb ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut aufzunehmen, da als Heimathafen aller registrierten österreichischen Seeschiffe die Bundeshauptstadt Wien gilt (vgl. § 9 Abs. 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. 174/1981), und demgemäß eine inländische Betriebsstätte vorliegt.