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Kinderunfallversicherung: Reduktion des Leistungsumfangs auf 50 % mit Vollendung des 15. Lebensjahres ist keine ungewöhnliche Klausel
iFamZ 2009/151
§ 864a ABGB, AUVB 1994-B
Sachverhalt: Der Vater des am geborenen Klägers schloss für diesen am für die Zeit vom bis bei der beklagten Partei eine Kinderunfallversicherung ab. Da der Vater, ein Rechtsanwalt, in Eile war, unterfertigte er das Antragsformular, ohne es zu lesen. Erst danach wurden die Versicherungssumme und die Prämienhöhe von einem Mitarbeiter (K) einer für die beklagte Partei tätigen Versicherungsagentin eingetragen. Die Höhe der Versicherungssumme hatte der Vater mit K besprochen. Im Antragsformular waren mehrere Varianten angeführt, darunter eine „Einzelunfallversicherung für Kinder bis zum 15. Lebensjahr, dann Reduktion der Versicherungssummen um 50 % “ angeführt. Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 1994 für den Basisunfallschutz (AUVB 1994-B) sehen in Art 13.1 vor, dass für einen als Kinderunfallversicherung abgeschlossenen Vertrag die Versicherungssummen in der vereinbarten Höhe bis zum Ende des Versicherungsjahres gelten, in dem der Versicherte das 15. Lebensjahr vollendet hat. Ab diesem Zeitpunkt reduzieren sich die Versicherungssummen für den betreffenden Vertrag um 50 %. Der Versicherungsnehmer kann durch Umstellung S. 202auf die Prämie für Jugendliche die Beibehaltung der Versicherungssummen bewirken.
Am erlitt der Kläger beim Fußballspielen eine Luxation der linken Schulter, die eine Teilinvalidität bewirkte. Die beklagte Partei leistete im Hinblick auf Art 13 AUVB 1994-B nur die Hälfte der vom Kläger erwarteten Summe.
Der Kläger forderte zuletzt von der beklagten Partei die „zweite Hälfte“ aus dem Titel des Schadenersatzes, weil K seinen Vater nicht über die Reduktion der Versicherungssumme aufgeklärt habe; weiters stehe der Betrag aus dem Versicherungsvertrag selbst zu, weil das vom Vater blanko unterzeichnete Versicherungsantragsformular keinen Hinweis auf die 50%ige Reduktion der Versicherungssumme enthalten habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Rechtliche Beurteilung: Art 13 Pkt 1 AUVB 1994-B hält sowohl der Geltungskontrolle des § 864a ABGB als auch der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB stand. Ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt ist zu verneinen. Eine Reduktion der Versicherungssumme bei gleichbleibender, gegenüber einer Jugend- oder Erwachsenenunfallversicherung wesentlich niedrigerer Prämie ist im Hinblick auf die sich vergrößernde Schadenshäufigkeit und Schadenshöhe sachlich gerechtfertigt. Eine entsprechende Klausel ist daher nicht als ungewöhnlich oder überraschend anzusehen. Unter diesen Umständen bestand auch keine Veranlassung für den Versicherungsagenten, den Vater des Klägers auf diese Klausel besonders hinzuweisen. Dies umso mehr, als die mit Vollendung des 15. Lebensjahres (genauer: mit dem Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte das 15. Lebensjahr vollendet; hier also ab ) eintretende Versicherungssummenreduktion ja schon in der Produktbezeichnung im Versicherungsantrag erwähnt und dadurch betont wird. Dass der Vater des Klägers den Versicherungsantrag unterfertigte, ohne ihn zu lesen, und daher keine Kenntnis von diesem Hinweis durch die Produktbezeichnung hatte, vermag daran nichts zu ändern.
Die altersbedingte Änderung der Versicherungssumme ist auch iSd § 6 Abs 2 Z 3 KSchG sachlich gerechtfertigt; weiters bestehen dagegen keine Bedenken im Hinblick auf § 178f VersVG.