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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 195

Gesetzgeberische Beschränkung auf „Ehedoppelnamen“ verfassungsgemäß

iFamZ 2009/137

§ 1355 BGB, Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG

BVerfG , 1 BvR 1155/03

Der Beschwerdeführer führt einen Doppelnamen und betreibt seit vielen Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei in München. Die Beschwerdeführerin führt lediglich einen Namen und ist praktizierende Zahnärztin. Die Beschwerdeführer heirateten im Mai 1997, noch ohne einen Ehenamen zu bestimmen, und entschlossen sich einige Zeit später, den Doppelnamen des Beschwerdeführers zum Ehenamen bestimmen zu wollen, wobei die Beschwerdeführerin beabsichtigte, ihren Namen dem Ehenamen als Begleitnamen voranzustellen. Dies wurde von den Behörden unter Hinweis auf § 1355 Abs 4 Satz 2 BGB abgelehnt.

Im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer befand das BVerfG mit 5:3 Stimmen, dass die namensrechtliche Regelung des § 1355 Abs 4 Satz 2 BGB nach dem in erster Linie anzulegenden Maßstab des Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht und Menschenwürde) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

1. § 1355 Abs 4 Satz 2 BGB verfolgt ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Zum einen soll der Namensträger die Möglichkeit erhalten, sich selbst im Namen zu finden und Ausdruck zu geben. Zum anderen soll der Namen...

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