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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 223

Verhältnismäßigkeitsprüfung: Maßnahme hat sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht unerlässlich zu sein

iFamZ 2009/163

§ 33 Abs 1 UbG

LG St. Pölten , 10 R 32/09x

Die Patientin leidet an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung mit psychotischer Dekompensation und akustischen Halluzinationen, in deren Zuge die Patientin Befehle ihres Stiefvaters hört, der sie auffordert, sich das Leben zu nehmen. Im Zuge ihres stationären Aufenthalts hörte die Patientin erneut diese Stimmen und bat um Hilfe. Daraufhin wurde eine Drei- bzw Fünfpunktfixierung vorgenommen. Das LG bestätigte das Erstgericht, welches ausgeführt hatte, dass zwar die Einleitung der Beschränkung sowohl zur aktuellen Gefahrenabwehr als auch zur Behandlung notwendig gewesen sei, nicht jedoch das Ausmaß der Beschränkung. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 33 Abs 1 UbG verlangt, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziele sowohl in qualitativer (Art der Maßnahme) als auch in quantitativer (räumlicher Umfang und Dauer der Maßnahme) Hinsicht „unerlässlich“ sein muss und „zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen“ darf. Es ist jenes Mittel zu wählen, das am wenigsten in die Bewegungsfreiheit eingreift, aber den Zweck noch erfüllt. Hinsichtlich des Ausmaßes und der Dauer der Freiheitsbeschränkung ist es zu Überschreitungen gekommen,...

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