Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, Juli 2009, Seite 203

Kein Grund, die Zuständigkeit in Unterhaltssachen von Döbling nach Klosterneuburg zu übertragen

iFamZ 2009/155

§ 111 JN

Der Rekurs der Mutter, mit dem sie die Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung vom BG Döbling an das BG Klosterneuburg anstrebt, ist zulässig ( ua, RIS-Justiz RS0047005; Mayr in Rechberger, AußStrG3, § 111 Rz 6 mwN), aber nicht berechtigt.

Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen des OLG zu verweisen, denen sich der erkennende Senat anschließt. Die Rekurswerberin vermag dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

Maßgeblich für die Entscheidung über die Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN ist die bestmögliche Wahrung des den Pflegebefohlenen zukommenden Schutzes (Kindeswohl; vgl ua, RIS-Justiz RS0047074; , 4 Nd 533/72 ua, RIS-Justiz RS0046929, , 5 Nd 507/84 ua, RIS-Justiz RS0049144). Zutreffend hat das OLG das Interesse der Kinder an einer zügigen Fortsetzung des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens hervorgehoben, dem durch eine Zuständigkeitsübertragung nicht entsprochen wurde.S. 204 Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Mutter, deren Unterhaltsverpflichtung gegenüber den vom Vater betreuten Kindern zu konkretisieren ist, hat mit der Nähe des Wohnsitzes der Kinder zu dem das Verfahren führenden Gericht nicht...

Daten werden geladen...