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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.
Ersatzerbschaft oder Transmission?
Die zu beurteilende Formulierung in der letztwilligen Verfügung lautet: „A ist mein Universalerbe. Sollte jedoch A gleichzeitig mit mir versterben oder nicht Erbe werden können oder wollen, so soll B mein Erbe sein.“
Tatsächlich hat A den Testator überlebt, ist jedoch nachverstorben, ohne selbst eine Erbantrittserklärung abgegeben zu haben. Fraglich ist nunmehr, ob eine Ersatzerbschaft wirksam angeordnet ist und damit der Ersatzerbe B zum Zuge kommt oder ob A das ihm angefallene Erbrecht an seine Erben weitervererbt (Transmission ieS).
Gem § 604 ABGB kann jeder Erblasser für den Fall, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht erlangt, beliebig viele Ersatzerben berufen. Hat der Erblasser jedoch aus den bestimmten Fällen, dass der ernannte Erbe nicht Erbe sein kann oder dass er nicht Erbe sein will, nur einen ausgedrückt, so soll der andere Fall ausgeschlossen sein (§ 605 ABGB). Der Institut (zunächst eingesetzte Erbe) kann nicht Erbe sein, wenn er vorverstorben, erbunfähig oder erbunwürdig ist oder seine Erbeinsetzung widerrufen wurde; er will nicht Erbe sein, wenn er die Erbschaft ausgeschlagen oder auf das Erbrecht verzichtet hat. Die Zweifelsregel des § 605 ABGB ist lebensfremd, weil einem Erblasser so sch...