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Ohne konkrete Anhaltspunkte für das Nichtbestehen der Vaterschaft eines Verstorbenen ist keine Exhumierung des Leichnams vorzunehmen
iFamZ 2009/147
Dem gegen die Mutter gerichteten Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung begegnet die Antragsgegnerin mit dem Einwand, in der kritischen Zeit nur mit ihrem (späteren, nunmehr verstorbenen) Mann geschlechtlich verkehrt zu haben, was als Bestreitung der „Nichtvaterschaft“ verstanden wurde. Mangels konkreter Behauptungen des Antragstellers für die „Nichtvaterschaft“ des Verstorbenen hielt es der OGH nicht für gerechtfertigt, bloß aufgrund des Antrags auf Exhumierung eine solche zwecks Entnahme von Gewebeproben des Leichnams des längst verstorbenen Ehemanns der Antragsgegnerin vorzunehmen. Begründet wird dies damit, dass der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien in nur über Antrag einzuleitenden Verfahren wie dem Abstammungsverfahren (§ 82 Abs 1 AußStrG) die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung enthebt, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag zu behaupten (vgl 16 Ok 4/03, RIS-Justiz RS0117902) und die Bestimmung des § 85 Abs 4 AußStrG über die subsidiären Beweismittel nicht in erster Linie die Exhumierung zwecks Probenentnahme im Auge hat (Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG, § 85 Rz 5).