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Keine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechts des Kindes bei Ablehnung durch den Vater
iFamZ 2009/150
§§ 148, 178 Abs 1 ABGB, § 108 AußStrG
Auch wenn das Kindeswohl grundsätzlich für jede Regelung des Besuchsrechts alleine ausschlaggebend ist, so ergibt sich doch kein Anhaltspunkt dafür, dass § 108 AußStrG einschränkend derart ausgelegt werden müsste, dass das Kind doch sein Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Elternteil, der dies ablehnt - zumindest einmalig -, durchsetzen könnte, wenn es dem Kindeswohl im Einzelfall entspräche.
Wenn sich ein Elternteil seiner Verpflichtung entzieht, sieht das Gesetz als Sanktionen nur den Verlust seiner Informations- und Äußerungsrechte nach § 178 Abs 1 ABGB und den Verlust des Rechts auf Pflichtteilsminderung nach § 773a Abs 3 ABGB vor. Eine Durchsetzungsmöglichkeit gegen den Willen des Elternteils ist nicht normiert.