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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 219

Das Heimaufenthaltsgesetz in Vorarlberger Krankenanstalten

Umsetzung, Praxisbeispiele, statistische Auswertung und Ausblick

Herbert Spiess, Wolfgang Bohner und Arthur Bertsch

Das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) entfaltete seine Wirkung ab 2005 in den Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen. Meldungen über Freiheitsbeschränkungen in Krankenanstalten blieben - mit wenigen Ausnahmen - anfangs vollkommen aus. Eine intensive Kooperation zwischen Krankenanstalten und Verein für Bewohnervertretung brachte das HeimAufG in Vorarlberg „auf Schiene“.

I. Geltungsbereich des HeimAufG in Krankenanstalten

Mit dem HeimAufG sollen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit von Menschen in Alten- und Pflegeheimen und in vergleichbaren Einrichtungen geregelt werden. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollte die bisherige „Grauzone“ verfassungsrechtlich einwandfrei geregelt werden. Während nach § 2 Abs 1 erster Satz HeimAufG im Kernbereich der Alten- und Pflegeheime und Behindertenheime alle Personen Subjekte des Rechtsschutzes sind, schränkt § 2 Abs 1 zweiter Satz leg cit ein: „In Krankenanstalten ist dieses Bundesgesetz nur auf Personen anzuwenden, die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege und Betreuung bedürfen“. Während die Leiterinnen und Leiter der Alten- und Pflegeheime und der Behinderteneinrichtungen bei gemeinsamen Infor...

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