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Risiko einer Wundinfektion bei einer Knieoperation - Aufklärung über typische Gefahr ist ausreichend
iFamZ 2009/161
Zweck der Aufklärungspflicht ist, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung in eine Behandlung maßgebenden Kriterien in Erfahrung bringen kann, sodass diese ihm ermöglichen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken (vgl , RIS-Justiz RS0026499 [T6]; , 1 Ob 651/90, RIS-Justiz RS0026426 [T1]; , 7 Ob 129/06f, RIS-Justiz RS0026473 [T2]; , 1 Ob 743/80 ua, RIS-Justiz RS0026413; , 6 Ob 258/00k, RIS-Justiz RS0026313 [T13]). Bei Vorliegen einer typischen Gefahr gilt eine verschärfte Aufklärungspflicht (vgl ua, RIS-Justiz RS0026340), sofern es sich dabei um erhebliche Risiken handelt, die auch geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen. Die Aufklärungspflicht umfasst daher auch die Darstellung der Schwere des Risikos, wobei diese der Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann, entspricht. Wann und in welchem Umfang eine Aufklärung über allenfalls notwendige Folgebehandlungen im Fall der Verwirklichung eines schwerwiegenden Risikos bereits vor Inangriffnahme der Heilbehandlun...