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OGH 18.03.1981, 1Ob743/80

OGH 18.03.1981, 1Ob743/80

Rechtssätze


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Normen
RS0026529
Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, die grundsätzlich anzunehmen ist, ist Frage des Einzelfalls. Der Arzt muss nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen.
Norm
RS0026413
Die ärztliche Aufklärung soll den Einwilligenden instandsetzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen.
Norm
RS0043235
Der Tatrichter ist immer befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines Sachverständigers zu folgen, wenn er sich nicht selbst die nötige Sachkunde und Erfahrung zutraut, die erforderlich ist, um ein eigenes Urteil zu bilden, sofern ihm die Darlegungen des Sachverständigers schlüssig und überzeugend erscheinen dürften, ohne dass ihm dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze zur Last fiele und ohne dass ihm hätte erkennbar werden müssen, dass der Sachverständige nur unter Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes zu dem Ergebnis gelangt sein könne.

Reichsgericht vom , VIII 558/39; Veröff: DREvBl 1941/291
Normen
RS0043168
Die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, die ihrerseits Erfahrungssätze zur Gewinnung des Sachverhaltes darstellen, ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels anzufechten, sondern allenfalls unter dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Das ist aber nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen hat (EvBl 1959/160, EvBl 1956/258, SZ 22/126 und anderes mehr).
Normen
RS0026329
Die grundsätzlich zu bejahende Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten vor einer gefährlichen Operation (Stimmverlust bei rezidiver Kropfoperation) kann im Einzelfalle aus besonderen Gründen nicht gegeben sein. Diesbezüglich handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung.
Norm
RS0043112
Der Grundsatz, daß ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Revisionsgrund darstellt, kommt bei jenen Verfahrensarten, die der Offizialmaxime unterliegen, nicht zur Anwendung, so im Verfahren zur Bestreitung der ehelichen Geburt.
Norm
KAG §24 Abs3
RS0065909
Die Verletzung der Bestimmung des § 24 Abs 3 KAG läßt nicht eine Erfolgshaftung des behandelnden Arztes bzw des Rechtsträgers des Krankenhauses eintreten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0026529
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-72716