OGH 18.03.1981, 1Ob743/80
OGH 18.03.1981, 1Ob743/80
Rechtssätze
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Normen | |
RS0026529 | Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, die grundsätzlich anzunehmen ist, ist Frage des Einzelfalls. Der Arzt muss nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen. |
Norm | |
RS0026413 | Die ärztliche Aufklärung soll den Einwilligenden instandsetzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen. |
Norm | ZPO §503 Z2 C3b |
RS0043235 | Der Tatrichter ist immer befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines Sachverständigers zu folgen, wenn er sich nicht selbst die nötige Sachkunde und Erfahrung zutraut, die erforderlich ist, um ein eigenes Urteil zu bilden, sofern ihm die Darlegungen des Sachverständigers schlüssig und überzeugend erscheinen dürften, ohne dass ihm dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze zur Last fiele und ohne dass ihm hätte erkennbar werden müssen, dass der Sachverständige nur unter Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes zu dem Ergebnis gelangt sein könne. Reichsgericht vom , VIII 558/39; Veröff: DREvBl 1941/291 |
Normen | |
RS0043168 | Die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, die ihrerseits Erfahrungssätze zur Gewinnung des Sachverhaltes darstellen, ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels anzufechten, sondern allenfalls unter dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Das ist aber nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen hat (EvBl 1959/160, EvBl 1956/258, SZ 22/126 und anderes mehr). |
Normen | |
RS0026329 | Die grundsätzlich zu bejahende Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten vor einer gefährlichen Operation (Stimmverlust bei rezidiver Kropfoperation) kann im Einzelfalle aus besonderen Gründen nicht gegeben sein. Diesbezüglich handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung. |
Norm | ZPO §503 Z2 C1b |
RS0043112 | Der Grundsatz, daß ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Revisionsgrund darstellt, kommt bei jenen Verfahrensarten, die der Offizialmaxime unterliegen, nicht zur Anwendung, so im Verfahren zur Bestreitung der ehelichen Geburt. |
Norm | KAG §24 Abs3 |
RS0065909 | Die Verletzung der Bestimmung des § 24 Abs 3 KAG läßt nicht eine Erfolgshaftung des behandelnden Arztes bzw des Rechtsträgers des Krankenhauses eintreten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0026529 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-72716