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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 199

Unterhaltsvorschussanspruch türkischer Kinder in Österreich

iFamZ 2009/145

§ 2 Abs 1 UVG, Art 3 ARB Nr 3/80

Sachverhalt: Die beiden Kinder leben mit ihrer Mutter in Wien; auch der geldunterhaltspflichtige Vater lebt in Wien. Sowohl die Eltern als auch die Kinder sind türkische Staatsangehörige. Das Erstgericht gewährte den beiden Kindern Titelvorschüsse. Das Rekursgericht wies die Vorschussanträge ab, weil der Vater offensichtlich nicht beschäftigt sei.

Rechtliche Beurteilung: Die primärrechtlichen Regelungen des Gemeinschaftsrechts gelten nicht für türkische Staatsangehörige. In Bezug auf türkische Staatsangehörige ist daher die Reichweite des in Art 3 des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) Nr 3/80 vom enthaltenen Diskriminierungsverbots maßgeblich. Dieses ist nach der EuGH-Judikatur unmittelbar anwendbar. Allerdings bezieht es sich nur auf Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und als Arbeitnehmer iSd VO (EWG) 1408/71 anzusehen sind. In diesem Sinn ist in dem zu ergänzenden Verfahren noch zu klären, ob die Antragstellerinnen als Familienangehörige in den von Art 3 ARB Nr 3/80 begünstigten Personenkreis fallen, weil entweder der Vater oder die Mutter zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz in Österreich infolge unselbständig...

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