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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 198

Keine begründeten Bedenken gegen Vorschussanspruch, wenn der geldunterhaltspflichtige Vater den Familienunterhalt nach HGG/ZDG nicht beantragt

iFamZ 2009/143

§ 7 UVG, § 34 ZDG, § 23 HGG 2001

Sachverhalt: Der geldunterhaltspflichtige Vater leistet derzeit seinen Zivildienst. Er stellte bei der Bezirkshauptmannschaft keinen Antrag auf Familienunterhalt. Das Erstgericht bewilligte den beiden Kindern die begehrten Titelvorschüsse. Das Rekursgericht wies den Vorschussantrag im Hinblick auf begründete Bedenken ab: Die Behörde hätte auch ohne Antragstellung die Möglichkeit gehabt, den Familienunterhalt zu gewähren.

S. 199Rechtliche Beurteilung: Der OGH stellte den erstinstanzlichen Bewilligungsbeschluss wieder her. Das HGG 2001, auf das das ZDG verweist, sieht grundsätzlich nur einen Antrag des Präsenzdieners auf Gewährung von Familienunterhalt vor und in zweiter Linie ein amtswegiges Vorgehen der Behörde. Ein Antrag der Familienangehörigen, denen der Familienunterhalt zugutekommen soll, ist nicht vorgesehen. Es besteht auch keine Verpflichtung dieser Familienangehörigen, die potenzielle Antragstellung durch den Präsenzdiener selbst zu überwachen und gegebenenfalls ein amtswegiges Vorgehen bei der Behörde anzuregen. Der Unterhaltspflichtige hat es in der Hand, die Leistung zu beantragen. Wieso die Unterhaltsberechtigten durch ein...

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