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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 197

Berücksichtigung der AfA bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage

iFamZ 2009/141

§ 140 ABGB

Sachverhalt: Der geldunterhaltspflichtige Vater bezieht Einkünfte aus der (teils gewerblichen) Vermietung und Verpachtung von Immobilien sowie aus weiterer selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. Beträchtliche Schulden in Form von endfälligen Fremdwährungskrediten sind im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Erhaltung der Immobilien entstanden. Zur Zahlung der Zinsen und zum Aufbau des Tilgungsträgers verwendet er eine Rente, die er aus einer früher angesparten Lebensversicherung bezieht. Die Rente ist mit 1.068,46 Euro niedriger als die (durchschnittliche) Summe der AfA für Gebäudeteile und des Zinsaufwands.

In ihrem Unterhaltsfestsetzungsantrag vertreten die Kinder die Auffassung, dass die Versicherungsrente und Konvertierungsgewinne in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Hingegen sei die Kreditrückzahlung nicht zu berücksichtigen.

Das Erstgericht stützte sich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf das Gutachten eines Buchsachverständigen, der von den Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit S. 198sowohl die AfA als auch den Zinsaufwand abzog. Die Rente berücksichtigte das Erstgericht nicht als Einnahme, weil sie der Tilgung der K...

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