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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 199

Haftvorschuss auch bei „elektronischer Aufsicht“ (Fußfessel)

iFamZ 2009/144

§ 4 Z 3 UVG

Sachverhalt: Mit Beschlüssen vom stellte das Erstgericht das Ruhen der Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Dauer der über ihn verhängten Strafhaft von bis (voraussichtlich) fest, stellte die dem Kind gewährten Titelvorschüsse mit Ablauf des Februars 2008 ein und gewährte dem Kind Haftvorschüsse für die Zeit von bis .

Weitere Erhebungen des Erstgerichts ergaben, dass sich der Vater seit im Projekt „Elektronische Aufsicht“ befindet und eine Beschäftigung ausübt; die Fußfesseln hat er - „solange keine Vorkommnisse stattfinden“ - bis zu tragen. Daraufhin ordnete das Erstgericht die Innehaltung der Auszahlung der Vorschüsse an, weil geklärt werden müsse, ob eine Haft iSd § 4 Z 3 UVG vorliege. Über Rekurs des Kindes hob das Rekursgericht diesen Beschluss ersatzlos auf.

Rechtliche Beurteilung: Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes nicht Folge. Ein Vorschussanspruch nach § 4 Z 3 UVG besteht nicht nur bei einer strafgerichtlichen Haft des Unterhaltspflichtigen im Inland, sondern bei jeder Art von Freiheitsentziehung „auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren“. Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall erfüllt, auch wenn die Freiheitse...

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