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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 243

Bei rechtsgeschäftlicher Umwandlung einer fideikommissarischen Substitution in eine solche auf den Überrest ist die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB analog anzuwenden

iFamZ 2009/174

§ 1278 Abs 2 ABGB

Der 1975 verstorbene Erblasser Dr. Karl K. setzte in seinem Testament seine Ehefrau zur Vorerbin und seine drei Töchter zu Nacherben ein. Im Verlassenschaftsverfahren nach Dr. Karl K. vereinbarten die Vorerbin und die Nacherbinnen die Umwandlung der fideikommissarischen Substitution in eine solche auf den Überrest, ohne die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB (Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll) einzuhalten. Der Nachlass wurde sodann der unbedingt erbserklärten erblasserischen Witwe zu Gänze unter Hinweis auf das außergerichtliche, vor der Einantwortung zwischen ihr und den erblasserischen Töchtern und Nacherbinnen geschlossene Übereinkommen eingeantwortet. Es wurde angeordnet, auf den zum Nachlass gehörenden Liegenschaften die Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution auf den Überrest einzuverleiben.

S. 244Nach dem Ableben der Witwe (Eintritt des Substitutionsfalls) wurde im Verlassenschaftsakt des ursprünglichen Erblassers die Substitutionsabhandlung durchgeführt, bei der strittig war, ob die Umwandlung der fideikommissarischen Substitution in eine solche auf den Überrest wirksam zustande gekommen sei. Schon die Gerichte erster und zweiter Instanz vertr...

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