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Großeltern des Bedachten sind keine fähigen Testamentszeugen
iFamZ 2009/175
Gem § 594 ABGB ist ein Erbe oder Legatar in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses kein fähiger Zeuge, ebenso wenig dessen Gatte, Eltern, Kinder, Geschwister oder in eben dem Grad verschwägerte Personen und die besoldeten Hausgenossen. Entgegen einer alten Entscheidung aus dem Jahr 1890 (GlU 13.120), jedoch iS einer jüngeren Entscheidung () und in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Lehre verweist der OGH unter Berufung auf § 42 ABGB darauf, dass unter „Eltern“ alle Verwandten in der aufsteigenden Linie zu verstehen sind, woraus sich ergibt, das Großeltern jedenfalls keine fähigen Zeugen iSd § 594 ABGB sind.