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Der Anspruch des ehelichen Scheinvaters gegen den biologischen Vater auf Schadenersatz wegen erbrachter Unterhaltsleistungen verjährt in drei Jahren
iFamZ 2009/148
Nach rechtskräftiger Nichtfeststellung der ehelichen Vaterschaft hat der bisherige Scheinvater lediglich darauf verwiesen, dass der Beklagte, der die Vaterschaft mittlerweile anerkannt hat, als wahrer Vater in Wahrheit unterhaltspflichtig gewesen wäre und daher dem Kläger die erbrachten Unterhaltsleistungen zu ersetzen habe. Darauf hingegen, dass dem Kläger auch ein Schadenersatzanspruch wegen des Ehebruchs zustünde, der zum Zeitpunkt der Zeugung gemäß § 194 StGB strafbar war, weshalb der Beklagte verpflichtet sei, den dem Kläger entstandenen Vermögensschaden, der in den Unterhaltszahlungen liege, zu ersetzen, hat sich der Kläger erst im Zuge des Verfahrens berufen. Da, selbst ausgehend davon, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst ab dem Zeitpunkt lief, zu dem der Kläger die Abschrift aus dem Geburtenbuch über die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beklagten erhielt, sich der Kläger aber erst drei Jahre später im Laufe des Verfahrens auf Schadenersatz wegen Ehebruchs berufen hat, war die Klage wegen Verjährung abzuweisen. Eine nähere Auseinandersetzung damit, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen der wahre außereheliche Vater für den „Unterhal...