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Zum Erfordernis eines Kollisionskurators im Unterhaltsverfahren
iFamZ 2009/156
§§ 140, 176, 271 ABGB, § 5 AußStrG
1. Bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft und gemeinsamer Obsorge besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt kein Antragsrecht eines Elternteils, sondern die Übertragung der Obsorge an den antragstellenden Elternteil ist erforderlich. Keinesfalls kann ein Elternteil die Vertretung des Kindes in Unterhaltsbelangen gegenüber dem anderen nur durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung in Anspruch nehmen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, Rz 433/1). Der Antrag auf Festsetzung der Unterhaltspflicht in Geld ist auch als solcher auf Entziehung der elterlichen Rechte und Pflichten zu verstehen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, Rz 433/5).
2. Wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben und somit feststeht, welcher Elternteil die Kinder pflegt und erzieht und daher vom anderen namens des Kindes Unterhalt in Geld begehren kann und welcher zur Geldalimentierung verhalten ist, oder wenn dies sonst nach der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Eltern eindeutig ist, kann auch ohne Anordnung des Gerichts gemäß § 176 Abs 1 ABGB die alleinige Wahrnehmung der Rechte des Kindes in Unterhaltsbelangen durch einen Elternteil in Betracht kommen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, Rz 434/1).