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Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt nicht, wenn sowohl der Kranke selbst als auch der Patientenanwalt im Namen des Kranken Rechtsmittel erheben
iFamZ 2009/164
§ 28 Abs 1 Satz 1 UbG
Die Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Kranken wird durch die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts nicht berührt. Umgekehrt sollen allfällige Verfahrenshandlungen des Kranken und seines Vertreters (etwa ein Rechtsmittelverzicht) die Stellung des Patientenanwalts, dem die Wahrung der Rechte des Kranken obliegt, als Beteiligten grundsätzlich nicht beeinflussen. Räumt der Gesetzgeber dem Kranken einerseits und seinem Vertreter andererseits selbständige, voneinander unabhängige Verfahrensrechte ein, würde es dem mit dieser Anordnung offenbar verfolgten Gesetzeszweck, nämlich dem Kranken umfassenden Rechtsschutz einzuräumen, in Widerspruch stehen, wollte man den vom Rekursgericht herangezogenen Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels - der grundsätzlich auch im Außerstreitverfahren gilt ( ua, RIS-Justiz RS0007007) - bei Rekurserhebung des Kranken selbst einerseits und des Kranken, vertreten durch den Patientenanwalt, andererseits strikt zur Anwendung bringen.