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Nach dem Auszug aus der Ehewohnung besteht ein ausschließlicher Geldunterhaltsanspruch, aber kein Anspruch auf die zusätzliche Befriedigung des (luxuriösen) Wohnbedürfnisses
iFamZ 2009/169
Nach Aufhebung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft ist der gesamte angemessene Unterhalt grundsätzlich nur in Geld zu leisten ( ua, RIS-Justiz RS0009414). Dadurch wird auch der Wohnbedarf des Unterhaltsberechtigten abgedeckt. Ein berechtigter Auszug aus der Ehewohnung wird grundsätzlich insofern berücksichtigt, als die Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen für die Ehewohnung den Unterhaltsanspruch nicht vermindern ( ua, RIS-Justiz RS0106427; vgl auch , 7 Ob 582/91 ua, RS0009483). Der Geldunterhaltsanspruch ist dann nach allgemeinen Grundsätzen zu bemessen. Hat der Unterhaltspflichtige dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein in seinem Alleineigentum stehendes „villenähnliches Haus“ als Ehewohnung zur Verfügung gestellt, kann daraus (allein) nicht abgeleitet werden, dass nun der Geldunterhalt - unabhängig von den sonstigen für die Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Kriterien - so zu bemessen ist, dass das Wohnbedürfnis durch eine gleichermaßen luxuriöse Wohnmöglichkeit zu decken ist.