Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, Juli 2009, Seite 214

Zur Rechtsmittellegitimation des bisherigen Verfahrenssachwalters gegen einen „Umbestellungsbeschluss“

iFamZ 2009/158

§§ 15, 119, 120, 127 AußStrG

Der Beschluss über die Bestellung eines neuen Verfahrenssachwalters wird bereits ab der Zustellung wirksam, wodurch die Vertretungsmacht der bisherigen Verfahrenssachwalterin erlischt. Diese ist ab dem Zeitpunkt, in dem sie ihres Amtes enthoben wurde, nicht mehr legitimiert, gegen den „Umbestellungsbeschluss“ Rechtsmittel zu erheben.

Grundsätzlich ist ein Revisionsrekurs eines Verfahrenssachwalters mangels Rechtsmittellegitimation unzulässig, wenn dieser im eigenen Namen (ausschließlich) zur Wahrung der eigenen Stellung als Verfahrenssachwalter erhoben wird.

Am wurde vom Jugendamt ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene angeregt. Mit Beschluss vom bestellte das Erstgericht nach Erstanhörung die Mutter der Betroffenen (die nunmehrige Revisionsrekurswerberin) zur Verfahrenssachwalterin gem § 119 AußStrG.

Mit Beschluss vom wurde sie ihres Amtes als Verfahrenssachwalterin enthoben und der NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung zum (neuen) Verfahrenssachwalter und gleichzeitig auch zum einstweiligen Sachwalter gem § 120 AußStrG bestellt. Das Erstgericht begründete diese Entscheidung im Wesentl...

Daten werden geladen...