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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 203

Keine Aufhebung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn eine Bestätigung selbst aufgrund der Angaben des Rechtsmittelwerbers möglich ist

iFamZ 2009/154

§§ 58 Abs 1, 66 Abs 1 Z 1 AußStrG

Der Rechtsmittelwerber macht die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das Rekursgericht geltend. Der Familienzuschlag sei nicht Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und des Beschlusses des Erstgerichts gewesen. Hätte das Rekursgericht ihm rechtliches Gehör gewährt, hätte er vorbringen können, dass er den Antrag gestellt, das Arbeitsmarktservice aber - wohl rechtswidrig - den Familienzuschlag nicht zuerkannt habe. Erst ab werde der Familienzuschlag gewährt. Er sei bereit, diesen an seinen Sohn auszuzahlen. Wie der OGH bereits dargelegt hat, ist nach § 58 Abs 1 Z 1 und Abs 3 iVm § 71 Abs 4 AußStrG auch bei dem schweren Verfahrensmangel der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückverweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im (Revisions-)Rekursverfahren“ möglich ist. Nach § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG zählt ua die Verletzung des rechtlichen Gehörs wie die anderen Fälle des § 58 AußStrG zu den Revisionsrekursgründen. Damit ist aber auch der übrige Inhalt dieser Norm im Revisionsrekursverfahren sinngemäß anzuwenden, somit auch die Unbeachtlichkeit der darin genannten Verfahrensv...

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