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Kein Absehen von inländischer Pflegschaftsgerichtsbarkeit bei nicht vollstreckbarer Auslandsentscheidung
iFamZ 2009/176
Sofern das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gem § 110 Abs 2 JN absehen will, muss eine Entscheidung einer ausländischen Behörde für den inländischen Rechtsbereich entsprechende Wirkungen entfalten können, also im Inland (kraft völkerrechtlicher Verträge) anerkannt oder zumindest anerkennungsfähig sein. Ausländische Unterhaltstitel sind im Inland dann anzuerkennen, wenn sie in Österreich vollstreckt werden können.
Anmerkung
Hier ging es um den Unterhaltserhöhungsantrag eines in Ägypten lebenden österreichischen Kindes. Mit einem ägyptischen Unterhaltstitel ist in Österreich nichts anzufangen.
Robert Fucik