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Erbunwürdigkeit durch Unterschiebung eines Testaments
iFamZ 2021/271
§§ 542, 823 ABGB aF; § 540 f ABGB
Die Erbunwürdigkeitsgründe des § 542 ABGB aF sind nicht taxativ aufgezählt. Erbunwürdigkeit iSd § 542 ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll; etwa durch Unterschiebung (im Sinne eines unrichtigen Behauptens) eines Testaments (vgl zur neuen Rechtslage idF ErbRÄG 2015 jüngst OGH 2 Ob 174/20g). Das Vortäuschen eines Testaments und dessen Vernichtung mit dem Vorsatz, die gesetzlichen Erben um ihr Erbe zu bringen und einen testamentarischen Erben zu „produzieren“, verwirklicht daher einen Erbunwürdigkeitsgrund iSd § 542 ABGB aF. Ob das täuschende Verhalten zu dem gewünschten Erfolg geführt hat, ist indes unerheblich. Die Bestimmungen über die Erbunwürdigkeit schützen somit auch die gesetzliche Erbfolge.