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Keine zusätzliche Abgeltung durch das Pflegevermächtnis
iFamZ 2021/276
Eine „Zuwendung“ iSd § 677 Abs 1 ABGB liegt nur dann vor, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der gewährten Zuwendung und der Erbringung von Pflegeleistungen besteht.
Der Begriff „Pflege“ iSd § 677 Abs 2 ABGB ist weit gefasst und erfasst alle (nicht medizinischen) Unterstützungsleistungen zugunsten des Erblassers, sofern dessen Pflegebedürftigkeit die alleinige Ausübung dieser Tätigkeiten verhindert. Zur Konkretisierung der Begriffe „Betreuung und Hilfe“ iSd § 677 Abs 2 ABGB kann auf die Bestimmungen der Einstellungsverordnung zum Bundespflegegesetz zurückgegriffen werden.
Die Höhe des Pflegevermächtnisses ist einerseits durch das Ausmaß der objektiv erforderlichen Pflege (konkrete Pflegebedürftigkeit des Erblassers) und andererseits durch das Ausmaß der tatsächlich von der nahestehenden Person erbrachten Pflegeleistungen begrenzt.