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Zum Billigkeitsunterhalt nach § 68a EheG
iFamZ 2021/266
Beim Billigkeitsunterhalt gem § 68a EheG ist derjenige Ehegatte unterhaltsberechtigt, dem aufgrund des Mangels an Erwerbsmöglichkeit oder der Dauer der ehelichen Gemeinschaft oder seines Alters oder seiner Gesundheit eine Selbsterhaltung nicht zugemutet werden kann. Der bloßen Unzumutbarkeit steht die Unmöglichkeit der Selbsterhaltung schon aus einem Größenschluss gleich. Die Sozialhilfe ist bei einer bestehenden Rückzahlungsverpflichtung nicht auf den Unterhaltsanspruch des Ehegatten anzurechnen.
(…) Die zwischen den Streitteilen 1992 geschlossene Ehe wurde aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden. (…) Während der Ehe verrichtete der 1962 geborene Kläger einvernehmlich den Haushalt, während die Beklagte berufstätig war. Der Kläger leidet unter körperlichen und psychischen Problemen, sodass er gegenüber Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern sowie in der Einkommensverwaltung von einem Erwachsenenvertreter vertreten wird und in einem Pflegeheim wohnt, wo er auch mit Essen versorgt wird. Er ist nicht in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und dadurch seinen Lebensbedarf zu decken. Gegen Ende der Ehe erhielt der Kläger von seiner Mutt...