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Drittwirkung der Nacherbschaft – unzulässige Änderung der Bewirtschaftungsart
iFamZ 2021/274
Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Überschreitung der Grenzen der Nutzungsberechtigung des Vorerben ist zu unterscheiden: Schon vor Eintritt des Substitutionsfalls kann der Nacherbe vom Vorerben Unterlassung und Sicherstellung gem § 520 ABGB verlangen; außerdem besteht ein Beseitigungsanspruch. Ist bereits ein Schaden entstanden, so kann der Nacherbe nach Eintritt des Substitutionsfalls Schadenersatz verlangen. Dabei kann er entweder von den Gesamtrechtsnachfolgern des Vorerben Schadenersatz fordern und/oder nach Eintritt in den Mietvertrag diesen wegen Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB anfechten.
Daneben sind jedoch die allgemeinen Grenzen der Verfügungsbefugnis des Vorerben zu beachten: Der Vorerbe ist über die Masse nur insoweit verfügungsbefugt, als er nicht in die Rechte des Nacherben eingreift. Insb darf er – was ebenso für den Fruchtgenussberechtigten und andere Dienstbarkeitsberechtigte gilt – die Bewirtschaftungsart nicht ändern. Solcherart unzulässige Verfügungen des Vorerben sind ungültig.
Im Rahmen des Nutzungsrechts kann der Vorerbe aber grundsätzlich längerfristige Bestandverträge abschließen.
Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. ...