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Kein gewöhnlicher Aufenthalt in mehr als einem Staat
iFamZ 2021/278
S. 361 Art 3 VO Brüssel IIa
IB/Frankreich, C-289/20
Auf Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’Appel Paris hat der EuGH (Dritte Kammer) zu C-289/20 für Recht erkannt:
Art 3 Abs 1 lit a VO Brüssel IIa ist dahin auszulegen, dass ein Ehegatte, der sein Leben zwischen zwei Mitgliedstaaten aufteilt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nur in einem dieser Mitgliedstaaten haben kann, sodass nur die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich dieser gewöhnliche Aufenthalt befindet, für die Entscheidung über den Antrag auf Auflösung des Ehebandes zuständig sind.