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iFamZ 6, Dezember 2021, Seite 320

Kein Entgeltanspruch des gesetzlichen Erwachsenen- vertreters – verfassungsrechtlich unbedenklich

iFamZ 2021/234

§§ 249 und 276 Abs ABGB; Art 2, 5 und 6 StGG; Art 7 B-VG

VfGH 22. 9 .2021, G 81/2021

Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit des § 249 Abs 2 ABGB sowie des Worts „gerichtlicher“ (richtig: „gerichtlichen“ bzw „gerichtliche“) in § 276 Abs 1 und 2 ABGB: Es verstoße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums gem Art 5 StGG, auf Freiheit der Erwerbsausübung gem Art 6 StGG sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gem Art 7 B-VG sowie Art 2 StGG, dass der gesetzliche oder gewählte Erwachsenenvertreter – im Gegensatz zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter – keine Entlohnung, sondern lediglich Aufwandersatz erhalte.

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (vgl VfSlg 18.838/2009, 19.532/2011) lässt das Vorbringen des Antrags die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antragsteller ist einerseits darauf zu verweisen, dass es der freien Entscheidung des Einzelnen obliegt, ob er – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – als gesetzlicher oder gewählter Erwachsenenvertreter tätig werden möchte oder nicht. Andererseits beruht die gesetzliche Erwachsenenvertretung – früher: die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger – auf dem Gedanken der Familie...

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