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iFamZ 6, Dezember 2021, Seite 339

Unzureichende Rechnungslegung

iFamZ 2021/254

§ 137 Abs 1 AußStrG

Die vom Erwachsenenvertreter zu legende (Schluss-)Rechnung muss – für sich genommen – leicht nachvollziehbar, also übersichtlich und plausibel sein. Wenngleich die erforderliche Detailliertheit der Abrechnung gesetzlich nicht näher geregelt ist, wird im Allgemeinen eine chronologisch geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben gefordert, die dem Gericht eine konkrete und präzise Auskunft über den Zuwachs bzw die Verringerung des Vermögens gibt. Es ist nicht dessen Aufgabe, die Abrechnung durch für ihre Schlüssigkeit notwendige Angaben zu ergänzen.

Die Frage der Genehmigung der Rechnungslegung ist eine solche des Einzelfalls, der typischerweise keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt. Als Einzelfallentscheidung wäre sie vom OGH nur bei einem groben Fehler der Vorinstanzen überprüfbar.

[1] 1.1. Zählt – wie hier – die Vermögensverwaltung zum Aufgabenkreis des Erwachsenenvertreters, ist er gegenüber dem Gericht zur Rechnungslegung verpflichtet (§ 134 AußStrG; zur Anwendbarkeit auf den Erwachsenenvertreter vgl ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 74). Diese umfasst auch die Legung einer Schlussrechnung. Gem § 136 Abs 1 AußStrG, der auf die Schlussrechnung sinngemäß anzuwenden ist (§ 138 Abs 1 AußStrG), hat die Abr...

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