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Zustimmung der Erwachsenenvertreterin zur ärztlichen Behandlung bei Gefahr in Verzug
iFamZ 2021/259
§§ 25, 35, 36 und 37 UbG
LG ZRS Graz , 1 R 296/19k
Für die Beurteilung des Vorliegens von Gefahr in Verzug kommt es hier auf die Dauer des Einholens der Zustimmung der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin an. Faktische Gegebenheiten, wie ein belastender Sonntagsdienst, viele, von nur zwei Ärzten zu betreuende Patienten und Akutaufnahmen, an solchen Tagen im Zuge des Aufnahmeverfahrens, kaum Zeit für Telefonate, können nicht als Rechtfertigung für die unterbliebene Verständigung herangezogen werden, weil nach der Rsp eine möglichst vollständige Gewährleistung von Grundrechten nicht an einem Mangel an sachlichen oder personellen Ressourcen scheitern darf und ein solcher Mangel daher zulasten der Krankenanstalt geht, auch wenn die Bereitstellung der entsprechenden Ressourcen mit Schwierigkeiten verbunden sein mag (s etwa 7 Ob 14/14f mwN).
Der Umstand, dass nicht versucht wurde, die gerichtliche Erwachsenenvertreterin telefonisch zu erreichen, geht zulasten der Krankenanstalt. Ein Vorwurf könnte der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin nur dann gemacht werden, wenn zuvor erfolglos versucht worden wäre, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
Auch wenn die durchgeführten diagnostischen Maßnahmen zweif...