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Aufhebung der Adoption auf Antrag des Wahlkindes und des Wahlvaters (erst) nach Prüfung des Kindeswohls
iFamZ 2021/247
Die Aufhebung einer Wahlkindschaft nach § 201 Abs 1 Z 4 ABGB setzt aufgrund verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung bei minderjährigen Wahlkindern voraus, dass sie dem Kindeswohl dient.
Der 2010 geborene Minderjährige ist das leibliche Kind der M.R. und des G.L. Mit Beschluss vom wurde die Annahme des Kindes durch den damals mit der Mutter verheirateten Wahlvater bewilligt. Der leibliche Vater hatte dieser Vorgangsweise zugestimmt; der Annahme war die Aufhebung der Adoption durch einen früheren Partner der Mutter vorausgegangen.
In einem Vorverfahren beantragten die Mutter und der Wahlvater die Aufhebung der Wahlkindschaft nach § 201 Abs 1 Z 3 ABGB. Die stattgebende Entscheidung des Erstgerichts wurde vom Rekursgericht abgeändert, weil das Kindeswohl durch Aufrechterhalten der Wahlkindschaft nicht gefährdet sei. Im dagegen gerichteten Revisionsrekurs machte der Wahlvater ausschließlich geltend, dass der leibliche Vater nicht rekurslegitimiert gewesen sei. Der Senat bejahte die Rekurslegitimation und bestätigte daher die abweisende Entscheidung des Rekursgerichts (2 Ob 73/19b).
Daraufhin beantragten der Wahlvater und die Mutter als Vertreterin des Kindes die Aufhebung der Wahlkindschaft n...