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iFamZ 6, Dezember 2021, Seite 331

Keine gemeinsame Obsorge bei hohem Konfliktniveau

iFamZ 2021/242

§ 180 Abs 3 ABGB

Seit dem KindNamRÄG 2013 soll die Obsorge beider Elternteile (eher) der Regelfall sein. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Elternteile setzt aber ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen ihnen voraus.

(…) Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist daher vom Gericht zu beurteilen, ob eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden oder in absehbarer Zeit mit einer solchen zu rechnen ist (RIS-Justiz RS0128812). (…)

2. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen ist es den Eltern nicht möglich, sich über die Betreuung der Kinder zu einigen. Es kam immer wieder zu Auseinandersetzungen, die auf ihre konfliktbeladene Trennung sowie ihre unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen und -stile zurückzuführen waren. Die Eltern haben konträre Ansichten dazu, wie die Kinder aufwachsen sollen, und kein Verständnis für die Meinung des anderen. Der Vater boykottierte die Erziehungsmethoden der Mutter und wertete diese ab. Auch die Mutter verhielt sich wenig kooperativ....

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