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Begründung und Aufhebung einer Gütergemeinschaft im Hinzu- und Anrechnungsrecht
iFamZ 2021/268
Die Begründung einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden erfüllt weder die Voraussetzungen einer Schenkung noch kommt sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden iSd § 781 Abs 2 Z 6 ABGB gleich, wenn Schenkungsabsicht nicht feststeht und ein krasses Missverhältnis der von beiden Ehegatten der Gütergemeinschaft gewidmeten Werte an Vermögen und künftigem Erwerb bei Vertragsabschluss nicht zu erwarten ist.
Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung.
§ 781 Abs 2 Z 6 ABGB führt zu einem weiten, wirtschaftlich geprägten Schenkungsbegriff, der über jenen nach § 938 ff ABGB hinaus geht, sodass darunter auch solche Zuwendungen fallen können, die es nach zivilrechtlicher Terminologie nicht sind.
Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB kann daher auch solche Rechtsgeschäfte umfassen, bei denen zwar eine Schenkungsabsicht nicht feststeht, aber dennoch eine Leistung ohne (nennenswerte) Gegenleistung erbracht wird oder – ex ante betrachtet – ein krasses Missverhältnis...