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Parteistellung einer Privatstiftung als Gläubigerin
iFamZ 2021/275
§§ 2, 156, 173 AußStrG; § 811 ABGB
Gläubiger iSd § 811 ABGB ist jeder, der gegen den Nachlass Rechte geltend machen will; einer Anspruchsbescheinigung bedarf es nicht. Es genügt somit die Behauptung eines Anspruchs gegen die Verlassenschaft. Einer Privatstiftung kommt als Gläubigerin im Verlassenschaftsverfahren somit insoweit Parteistellung zu, als sie die Bestellung eines Kurators nach § 811 ABGB beantragen kann.