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Beauskunftung von Kleinbetragssparbüchern – die Folgeentscheidung
iFamZ 2021/270
§§ 145a, 166 ff AußStrG; § 38 BWG
Die Identifizierung des Verstorbenen beim Bankinstitut ist (auch im Hinblick auf ein Kleinbetragssparbuch) ein ebenso starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage wie in sonstigen Fällen sein Besitz. Auf den Besitz (der Sparurkunde) kommt es in diesem Fall nicht an.
Es besteht nur dann keine Auskunftspflicht, wenn ein Bankkonto oder eine Spareinlage unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen ist. Solange daher der Bank keine entsprechenden gegenteiligen Nachweise vorliegen, darf sie auch bei Kleinbetragssparbüchern, bei denen der Erblasser als Einleger identifiziert ist, keineswegs zweifelsfrei davon ausgehen, dass sie nicht dem Nachlass zuzuordnen sind.
(…) [7] (…) In der – wenngleich nach der Entscheidung des Rekursgerichts jüngst ergangenen – Entscheidung 2 Ob 101/20x wurde bereits zu der hier maßgebenden Rechtsfrage eingehend Stellung genommen.
[8] Danach besteht auch bei solchen Sparbüchern, bei denen der Erblasser als Kunde identifiziert ist, deren Guthabenstand weniger als 15.000 € beträgt, die nicht auf einen Namen lauten und mit einem Losungswort versehen sind (§ 32 Abs 4 Z 1 BWG; „Kleinbetragssparbücher“), unabhängig davon, d...