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Klage gegen den Vermächtnisnehmer vor Einantwortung
iFamZ 2021/269
§ 783 ABGB aF
Ist die Kürzung von Vermächtnissen zur Pflichtteilsergänzung notwendig, so ist sie von den Erben vorzunehmen. Diese haben den Vermächtnisnehmern entsprechend gekürzte Vermächtnisse auszufolgen oder, wenn die Vermächtnisse bereits ungekürzt ausgefolgt wurden, das zu viel Geleistete zurückzufordern. Sind Vermächtnisse bereits geleistet, dann besteht im Umfang der Beitragspflicht ein in Geld bestehender Rückforderungsanspruch des Erben, der nach hA als Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB zu qualifizieren ist.
Der Pflichtteilsberechtigte hat seine Forderung an den Nachlass und nach der Einantwortung an den Erben zu richten und kann idR nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer vorgehen. Er kann nur den Rückforderungsanspruch des Erben pfänden und sich überweisen lassen. Ist aber der verkürzte Pflichtteilsberechtigte zugleich auch Erbe, so kann er den Vermächtnisnehmer unmittelbar in Anspruch nehmen und zu viel Geleistetes von diesem zurückfordern.
Eine direkte Klage des pflichtteilsberechtigten und zugleich erbantrittserklärten Erben auf Ergänzung seines Pflichtteils durch Kürzung des Vermächtnisses iSd § 783 ABGB idF vor ErbRÄG 2015 gegen den Vermächtnisnehmer, dem das...