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Obsorgeübertragung an den KJHT erst nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Großeltern
iFamZ 2021/244
Konsequenz der in § 178 ABGB normierten materiellen Rechtsposition der Eltern, Großeltern und Pflegeeltern ist deren Parteistellung im Verfahren. Soll die Obsorge dem bisher allein obsorgeberechtigten Elternteil entzogen und einer anderen Person übertragen werden, hat der andere Elternteil jedenfalls, daher unabhängig von einer Antragstellung, Parteistellung. Stellt sich heraus, dass beide Elternteile nicht imstande sind, die Obsorge zum Wohl des Kindes auszuüben, also eine dritte Person (dann aber vorrangig die Großeltern) damit betraut werden müsste, kommt den Großeltern Parteistellung zu.
Die 2020 geborene E. ist das dritte Kind der B. Der Vater ist nicht festgestellt. Sie entstammt aber – anders als ihre Halbschwestern, die 2012 geborene A. und die 2016 geborene E. – nicht der im Juni 2020 geschiedenen Ehe ihrer Mutter mit F. Diese Beziehung war äußerst konflikthaft. Nach einem heftigen Streit am verließ F. endgültig die Wohnung der Mutter.
Die Mutter lebt mit ihren drei Töchtern in einem Haushalt. Die Minderjährige wird in großem zeitlichen Umfang von der mütterlichen Großmutter, aber auch von anderen Familienmitgliedern, wie den Schwestern der Mutter betreut. ...