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Beendigung der gerichtlichen und Eintragung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung
iFamZ 2021/257
§§ 246 Abs 3 Z 3, 268 Abs 1 Z 2, 271 Z 4 ABGB
Erklärt sich bei bestehender gerichtlicher Erwachsenenvertretung ein Angehöriger bereit, die Angelegenheiten als gesetzlicher Erwachsenenvertreter zu besorgen, und ist er dafür geeignet, so ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung zu beenden, um die Eintragung des Angehörigen als gesetzlicher Erwachsenenvertreter zu ermöglichen. Die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung darf aber nicht zur Unzeit erfolgen.
[1] Der Sohn der heute 91-jährigen und ua an Demenz leidenden Betroffenen wurde im Jahr 2009 zu deren Sachwalter bestellt. Seit dem ist er ihr gerichtlicher Erwachsenenvertreter (§ 1503 Abs 9 Z 10 ABGB). Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, die Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen sowie die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten.
[2] Im Rahmen des amtswegig eingeleiteten Erneuerungsverfahrens (§ 1503 Abs 9 Z 14 ABGB) empfahl der Verein VertretungsNetz in seinem Clearingbericht vom , das Verfahren auf Erneuerung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung einzustellen und die Erwachsenenve...