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Unterzeichnungsreihenfolge beim fremdhändigen Testament
Aus der Erbrechtspraxis des Dr. S.
I. Sachverhalt
Der Notar wird zu einer Testamentserrichtung in ein Pflegeheim gerufen. Vorgesehen ist, dass der Notar selbst und zwei seiner beigezogenen Mitarbeiter als Zeugen des letzten Willens fungieren. Der Testator ist bereits betagt und bettlägerig. Ungeachtet dessen ist er bei ausgezeichnetem Verstand und möchte vor der Testamentserrichtung etliche Fragen zu seinem Testament und seinem künftigen Verlassenschaftsverfahren beantwortet wissen. Der Notar beantwortet die Fragen seines Klienten zu dessen vollster Zufriedenheit und bittet diesen sodann, zunächst auf der Testamentsurkunde handschriftlich zu bestätigen, dass diese seinen letzten Willen enthält, und anschließend darunter zu unterzeichnen. Das Schreiben der Bekräftigung bereitet dem Testator große Mühe. Während des Schreibvorgangs setzt er plötzlich ab und stellt eine weitere erbrechtliche Frage, die der Notar beantwortet. Danach setzt er mit der handschriftlichen Bekräftigung seines letzten Willens fort und beendet diese.
Durch das Absetzen und Fortführen der handschriftlichen Bekräftigung befindet sich der Notar in der irrigen Annahme, dass der Testator seinen letzten Willen bereits unterfertigt hat. Der Notar setzt a...