Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pflegegeld, Bankkonto und gesetzliche Angehörigenvertretung
Einige Gedanken zur ratio legis des § 284e Abs 2 Satz 3 ABGB
Im folgenden Beitrag wird die Frage untersucht, ob die nächsten Angehörigen als gesetzliche Vertreter der vertretenen Person Pflegegeld von deren Bankkonto beheben können.
I. Fragestellung
Das SWRÄG 2006 hat zahlreiche Verbesserungen der Rechtslage herbeigeführt, aber auch so manche neue Frage aufgeworfen. Einige von ihnen, die mit der praktischen Handhabung der neuen Normen zu tun haben, werden in den ersten Diskussionen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sichtbar. Dazu gehört etwa die Frage, ob die nächsten Angehörigen als gesetzliche Vertreter der behinderten Person befugt sind, das auf deren Bankkonto eingegangene Pflegegeld zu beheben.
II. Normative Grundlagen
A. Vertretungsbefugnis
Die Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen ist verhältnismäßig eng. Sie erstreckt sich auf die Geschäfte des täglichen Lebens, soweit diese den Lebensverhältnissen der vertretenen Person entsprechen, auf Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs, auf die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen und ähnlichen Ansprüchen, zu denen auch der Anspruch auf Pflegegeld zählt, sowie auf die Zustimmung zu bestimmten medizinischen Angelegenheiten geringeren Umfangs (§ 284b Abs 1 und 3 ABGB). Soweit es um die Besorgung der Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung des Pflegebedarfs geht, kann der nächste Angehörige auch über die laufenden Einkünfte der vertretenen Person und über pflegebezogene Leistungen verfügen (§ 284b Abs 2 ABGB). Mit den pflegebezogenen Leistungen ist vor allem das Pflegegeld gemeint. Unter dem etwas unscharfen Ausdruck „Besorgung der Rechtsgeschäfte“ ist die Erfüllung zu verstehen. Denn nur so ist zu erklären, dass der Angehörige über die Einkünfte und die pflegebezogenen Leistungen verfügen darf: Er benötigt die entsprechenden Mittel, um die die vertretene Person aus diesen Geschäften treffenden Verpflichtungen zur Entgeltzahlung erfüllen zu können. Zur „Verfügung“ über Einkünfte und pflegebezogene Leistungen gehört zunächst gewiss die Übereignung von Bargeld an den Vertragspartner. Da die laufenden Einkünfte und die pflegebezogenen Leistungen aber regelmäßig nicht bar ausbezahlt, sondern auf das Bankkonto überwiesen werden, muss der nächste Angehörige auch die Möglichkeit haben, an diese Mittel heranzukommen. Die Befugnis zur „Verfügung“ ist demnach auch iS einer Behebung des Geldbetrags vom Konto der vertretenen Person oder durch Erteilung eines Überweisungsauftrags zugunsten des Vertragspartners zu verstehen. Dies entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers.
B. Vertrauensschutz
Aus der Sicht des Dritten, bei dem es sich idR um den Vertragspartner der vertretenen Person handelt, stellt sich jedoch die Frage, ob und in welchem Umfang er sich auf das Vorhandensein der Vertretungsbefugnis verlassen darf. § 284e Abs 2 ABGB und § 140h NO bilden die Grundlage für einen Vertrauensschutz: Will der Angehörige seine Vertretungsbefugnis wahrnehmen, so muss er sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registrieren lassen. Zu diesem Zweck muss er dem Notar seine Angehörigeneigenschaft glaubhaft machen und ein ärztliches Zeugnis über das Unvermögen der vertretenen Person zur Besorgung ihrer Angelegenheiten wegen psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung vorlegen. Ferner muss der Notar prüfen, ob ein Widerspruch gegen die Vertretung registriert wurde. Erachtet der Notar die Voraussetzungen für die Vertretungsbefugnis als gegeben, so registriert er sie im ÖZVV und stellt dem nächsten Angehörigen eine Bestätigung hierüber aus. Ein gutgläubiger Dritter, dem die Bestätigung vorgelegt wird, darf dann auf die Vertretungsbefugnis vertrauen. Der Vertrauensschutz bezieht sich freilich nur auf jene Umstände, die der Notar bei der Registrierung prüfen konnte; er besteht also bezüglichS. 14 der Angehörigeneigenschaft, des auf den genannten Ursachen beruhenden Unvermögens der vertretenen Person und des Fehlens eines registrierten Widerspruchs.
Dagegen wird das Vertrauen des Dritten darauf, dass die konkrete Rechtshandlung durch den Inhalt der Vertretungsbefugnis gedeckt ist, nicht geschützt. Der Dritte trägt also das Risiko, dass es sich es tatsächlich um ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens im Rahmen der Lebensverhältnisse der vertretenen Person, um ein Rechtsgeschäft zur Deckung des Pflegebedarfs oder um eine Verfügung handelt, die zur Besorgung dieser Geschäfte erforderlich ist. In dieser Hinsicht besteht jedoch eine Ausnahme zugunsten von Banken: Diese dürfen - nach der sprachlich nicht ganz zweifelsfreien Bestimmung in § 284e Abs 2 Satz 3 ABGB - auf die Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen für Geldbezüge vom Konto der vertretenen Person vertrauen, soweit sie den erhöhten allgemeinen Grundbetrag des Existenzminimums (derzeit 847 Euro) monatlich nicht übersteigen. Gemeint ist, dass die auszahlende Bank bei Gutgläubigkeit auch darauf vertrauen darf, dass das behobene Geld für die Besorgung von Rechtsgeschäften des täglichen Lebens oder zur Deckung des Pflegebedarfs erforderlich ist. Sie muss also nicht überprüfen, ob der Geldbezug tatsächlich einem solchen Zweck dient. Darin liegt eine ganz entscheidende Entlastung der Geschäftsabwicklung, die freilich geboten ist, damit die gesetzliche Angehörigenvertretung die ihr vom Gesetzgeber zugewiesene Funktion einer partiellen Ersetzung der Sachwalterschaft in der Praxis erfüllen kann.
III. Konsequenzen für die Behebung von Pflegegeld
A. Vertrauensschutz durch § 284e Abs 2 Satz 3 ABGB
Für eine unproblematische Behebung von Pflegegeld vom Konto der vertretenen Person kann zunächst der soeben beschriebene § 284e Abs 2 Satz 3 ABGB eine wichtige Hilfe leisten. Hält sich das Pflegegeld im Rahmen des erhöhten allgemeinen Grundbetrags des Existenzminimums, so kann die Bank weitgehend risikofrei ausbezahlen. Sie wird dies in der Regel auch tun, weil sie die Erforderlichkeit der Behebung für die Besorgung der Geschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung des Pflegebedarfs nicht überprüfen muss.
Freilich kann mit dieser Bestimmung nicht in allen Fällen das Auslangen gefunden werden. Denn das Pflegegeld kann in den höheren Stufen den erhöhten allgemeinen Grundbetrag beträchtlich übersteigen (vgl § 5 BPGG). Weitzenböck ortet deshalb ein Spannungsverhältnis zwischen der zivilrechtlichen Vertretungs- und Verfügungsbefugnis nächster Angehöriger kraft Gesetzes und den Erfordernissen des Rechtsverkehrs. Dies erscheint insofern zutreffend, als § 284 Abs 2 Satz 3 ABGB keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der inhaltlichen Deckung der Rechtshandlung durch die Vertretungsbefugnis gewährt. Man könnte daraus den Schluss ziehen, dass der nächste Angehörige hinsichtlich des den erhöhten allgemeinen Grundbetrag des Existenzminimums übersteigenden Betrags die Erforderlichkeit des Geldbezugs zur Deckung des Pflegebedarfs als Voraussetzung seiner Vertretungsbefugnis nachweisen muss. Dies würde freilich eine erhebliche Erschwerung der Behebung bedeuten. Zugleich würde ein Spannungsverhältnis zu § 284b Abs 1 ABGB entstehen. Denn wenn der nächste Angehörige befugt ist, einen Anspruch auf Pflegegeld geltend zu machen, dann wäre es nicht recht verständlich, wenn er nur mit beträchtlichem Aufwand des Nachweises zweckkonformer Verwendung gegenüber der Bank darüber verfügen könnte.
B. Lösung durch § 18 Abs 1 BPGG
An dieser Stelle rückt § 18 Abs 1 BPGG ins Blickfeld. Nach dieser Bestimmung wird das Pflegegeld grundsätzlich an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist dieser jedoch geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Ist für den Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem das Pflegegeld auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme dieser Leistungen umfassen. Unter dem gesetzlichen Vertreter ist auch der nächste Angehörige zu verstehen. Der Sinngehalt der Bestimmung erscheint aus zivilrechtlicher Sicht ganz klar. Denn sie besagt im Grund nur, dass das Pflegegeld an die vertretungsbefugte Person auszubezahlen ist. Dass diese Person die Leistung als Erfüllung entgegennehmen kann, ergibt sich freilich bereits aus ihrer Vertretungsbefugnis; einer gesonderten Anordnung hätte es diesbezüglich nicht bedurft. Dagegen wäre eine wirksame Leistung an die vertretene Person in der Regel mangels Geschäftsfähigkeit gar nicht möglich. Vielleicht ist § 18 Abs 1 BPGG deshalb nur als eine Erinnerung an die auszahlende Stelle zu verstehen, dass die Leistung an die „richtige“ Person, nämlich den Vertreter, erbracht wird.
Eines steht jedoch fest: § 18 Abs 1 BPGG geht klar von der Empfangszuständigkeit des gesetzlichen Vertreters aus. Dieser kann somit der auszahlenden Stelle ein Konto bekannt geben, auf welches das Pflegegeld überwiesen werden soll. Ist der Kontoinhaber nicht die vertretene Person, sondern der gesetzliche Vertreter, so ist eine Verfügung über die Kontoforderung - und somit auch ein Geldbezug - ohne die Schranken des § 284e Abs 2 Satz 3 ABGB möglich. Zu Recht sehen S. 15Barth/Kellner in § 18 Abs 1 BPGG die Grundlage für eine praktische Lösung des Problems, indem die Überweisung auf ein eigenes Konto veranlasst wird, womit wohl ein Konto gemeint ist, dessen Inhaber nicht die vertretene Person ist.
C. Vertrauensschutz in Analogie zu § 284e Abs 2 Satz 3 ABGB
Nur wenn das Pflegegeld auf dem Konto der vertretenen Person eingeht, stellt sich erneut die Frage, unter welchen Voraussetzungen der nächste Angehörige Geldbezüge in einem den erhöhten allgemeinen Grundbetrag des Existenzminimums übersteigenden Ausmaß vornehmen kann. Dies könnte dann praktisch werden, wenn der nächste Angehörige das Konto der vertretenen Person als das Konto bezeichnet hat, auf das das Pflegegeld überwiesen werden soll. Will man dann dem nächsten Angehörigen nicht den Nachweis der Erforderlichkeit des Geldbezugs für die Besorgung eines Geschäfts des Pflegebedarfs aufbürden, so dürfte noch eine andere Lösung in Betracht kommen. § 284e Abs 2 Satz 3 ABGB schützt, wie erwähnt, das Vertrauen der Bank auf die Erforderlichkeit des Geldbezugs für die Besorgung der Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung des Pflegebedarfs. Dieser Vertrauensschutz besteht jedoch nur im Rahmen des erhöhten allgemeinen Grundbetrags des Existenzminimums. Die ratio legis wird in den Materialien zum SWRÄG nicht ausdrücklich erläutert; man kann sie jedoch erahnen: Die Behebung vom Konto der vertretenen Person soll im Rahmen dieses verhältnismäßig geringfügigen Betrags erleichtert werden, weil insoweit vermutet werden kann, dass der Geldbezug zur Besorgung der Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens erforderlich ist. Durch das Existenzminimum sollen ja gerade die alltäglichen Grundbedürfnisse abgedeckt werden.
Dieser Gedanke kann sinngemäß auf das Pflegegeld übertragen werden. Denn der Zweck des Pflegegelds liegt in der pauschalierten Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen (§ 1 BPGG). Das Pflegegeld soll, wenngleich in pauschalierter Form, die zusätzlichen Kosten abdecken, die durch den Pflegebedarf entstehen. Man kann aber - ähnlich wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 284e Abs 2 Satz 3 ABGB - vermuten, dass ein Geldbezug im Rahmen des Pflegegelds eben gerade zur Besorgung von Rechtsgeschäften des Pflegebedarfs erforderlich ist. Die ratio legis des § 284e Abs 2 Satz 3 ABGB trifft auf diesen Fall ebenso zu wie auf den unmittelbaren Anwendungsbereich, weshalb die Bestimmung analog angewendet werden kann. Folgt man dieser Lösung, so kann die gutgläubige Bank im Rahmen des Pflegegelds Auszahlungen an den nächsten Angehörigen vornehmen, ohne die tatsächliche Erforderlichkeit für die Deckung des Pflegebedarfs überprüfen zu müssen.