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Gerichtliche Überprüfung und Grenzen der Rechtskraft; „res iudicata“; keine Vollstreckung von feststellenden Entscheidungen; Verfahrenskosten
iFamZ 17/08
§§ 11 Abs 1 und 4, 15 HeimAufG
LG Wels , 21 R 382/07m
Bei der in einem Bezirksseniorenheim lebenden Betroffenen wurde eine Freiheitsbeschränkung (Hindern am Verlassen des Bettes mittels Seitenteilen) aufgrund des Antrags der Bewohnervertreterin für unzulässig erklärt. Einem dagegen erhobenen Rekurs des Heimleiters wurde seitens des LG Wels nicht Folge gegeben, weil es eine andere Möglichkeit (hier: Verwendung eines Niedrigpflegebettes) gegeben hätte, um die drohende Sturzgefahr abzuwenden.
Etwa drei Monate später stellte die Bewohnervertreterin einen neuerlichen Antrag auf gerichtliche Überprüfung. Darin bringt sie vor, die Betroffene sei in einem späteren (nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens liegenden) Zeitraum zwar in einem Niedrigbett gepflegt worden. Nachdem sie mehrmals aus dem Bett gerollt wäre, sei das Niedrigpflegebett aber durch ein normales Pflegebett ersetzt und die Bewohnerin seither wieder mittels Seitenteils in ihrer Freiheit beschränkt worden. Da weiterhin gelindere Mittel zur Verfügung stünden, sei auch die nunmehrige Beschränkung unzulässig.
Das ErstG wies den Antrag der Bewohnervertreterin zurück. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Verein Vertretungsnetz - Bewohnervertretung die ...